Der sog. „Upload-Filter“ und die Reform des Urheberrechts im digitalen Binnenmarkt der EU

Ein Beitrag von Fabian Masurat

19.07.2022

Im Frühjahr 2019 kam es zu europaweiten Protesten gegen eine befürchtete Zensur auf Youtube, Facebook und anderen Sozialen Medien, die aufgrund einer in Abstimmung befindlichen Gesetzesänderung zum Urheberrecht antizipiert wurde. Ein Überblick über die Inhalte der Reform, die Kritik daran und mögliche Konsequenzen

I. Einleitung 

In jüngster Vergangenheit hat die EU eine Urheberrechtsreform beschlossen, mittels derer das Urheberrecht auf die sich stetig verändernden Umstände in den neuen Medien angepasst werden soll.

Am 26.03.2019 hat das Europäische Parlament die Novellierung der Urheberrechts-Richtlinie mit einer Mehrheit von 74 Stimmen angenommen. Es stimmten 348 Abgeordnete für und 274 gegen das umstrittene Vorhaben. Mit der Abstimmung im EU-Rat am 15.04.2019 nahm die Novellierung sodann die letzte Hürde, so dass die EU-Urheberrechtsreform nun endgültig beschlossen ist.

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union beginnt nun die Umsetzungsphase. Sie sind verpflichtet, die neuen Reglungen innerhalb von 24 Monaten in das jeweilige nationale Recht umzusetzen. Die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland (BRD) hat bereits in einer Protokoll-Erklärung erläutert, wie sie mit den neuen Regelungen umzugehen gedenkt.[1]

Der Reform waren europaweite Proteste – vor allem von jüngeren EU-Bürgern – vorausgegangen, die sich gegen Neuerungen und insbesondere gegen den sogenannten „Upload-Filter“ gem. des Artikel 13 der EU-Urheberrechtsrichtlinie, der im endgültigen Gesetz Artikel 17 heißt, aussprachen.[2] Im Mittelpunkt stand dabei die Befürchtung einer Zensur und das Ende der freien Meinungsäußerung im Internet.

Die Einführung eines Upload-Filters hat weitreichende Konsequenzen für die Betreiber von Internet-Websites. Bisher waren Plattformen wie Facebook und Youtube für Urheberrechtsverstöße ihrer User, die insbesondere durch das Hochladen von urheberrechtsgeschützten Inhalten begangen wurden, nicht verantwortlich. Das grundsätzlich geschützte Material musste erst nach einem ausdrücklichen Hinweis des jeweiligen Rechteinhabers gelöscht werden. Mit der Reform des Urheberrechts will die EU-Kommission nun Internet-Plattformen wie eben YouTube oder Facebook in die Verantwortung nehmen und sie zu einer Prüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Urheberrechtsverstöße verpflichten – und zwar bereits vor dem Upload.

Der nachfolgende Artikel soll einen Überblick über den Regelungsinhalt der zentralen Normen geben, sich mit der hiergegen gerichteten Kritik auseinandersetzen und insbesondere auf die potentiellen Gefahren für die freie digitale Meinungsäußerung eingehen. 

 

II. Regelungen der Artikel 15 (11 a.F.) und Artikel 18 (13 a.F.) der EU-Urheberrechtsrichtlinie 

Mit der Urheberrechtsreform will die EU verhindern, dass Plattformen im Internet insbesondere mit gezielt platzierter Werbung Geld verdienen, ohne dabei Rücksicht darauf zu nehmen, ob diese Werbung neben urheberrechtlich geschützten Werken steht.[3] Im Mittelpunkt der Protestwellen standen der Artikel 13[4] der EU-Urheberrechtsrichtlinie mit der Überschrift „Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen“ und der Artikel 11[5] der EU-Urheberrechtsrichtlinie mit der Überschrift „Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen“.[6]

Art. 11 des Richtlinienentwurfs sieht vor, dass Presseverlegern ein finanzieller Ausgleichsanspruch zukommen soll, wenn etwa Suchmaschinen oder soziale Netzwerke ihre Online-Publikationen für eigene Angebote nutzen. Dadurch sollen die Verlage in ihrer Funktion als unabhängige Berichterstatter gestärkt werden. Zudem sollen sog. Previews, bei denen geschützte Inhalte gesammelt und ausgewertet werden, in Zukunft lizenzierungspflichtig sein, wobei die Autoren angemessen zu beteiligen sind.[7] Dies betrifft etwa Dienste wie Google News, Facebook, Twitter oder Pinterest, die sogenannte „Anreißer“ oder „Teaser“ anzeigen, zu denen die URL und ein kurzer Textauszug zum gesuchten Suchbegriff gehören. Eine Lizenzpflicht soll immer dann eingreifen, wenn nicht nur „einzelne Wörter“ oder „sehr kurze Auszüge“ von Presseerzeugnissen in der sog. Preview angezeigt werden.[8]

Durch Art. 13 des Entwurfs wird festgelegt, dass der Upload eines jeden vom Nutzer einer Plattform hochgeladenen Inhalts als eine durch den Betreiber der Plattform veranlasste öffentliche Zugänglichmachung gilt.[9] Daneben verpflichtet die Vorschrift den jeweiligen Plattformbetreiber, keine urheberrechtlich geschützten Werke unerlaubt der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Stattdessen müssen die Plattformbetreiber Lizenzverträge mit den Urhebern abschließen oder deren Genehmigung für die Veröffentlichung einholen.[10] Kommt ein Plattformbetreiber dieser Pflicht nicht nach oder hat er sich nicht ausreichend um eine Lizenz bemüht, soll er selbst für die Urheberrechtsverletzungen haften und künftig verhindern, dass die geschützten Werke auf der Plattform weiter abrufbar sind. Insbesondere diese von den Betreibern geforderte Löschung der betroffenen Daten stand im Mittelpunkt der kontrovers geführten Diskussionen um die EU-Urheberrechtsreform.

  

                    1.        Betroffene Plattformen

Unter den Anwendungsbereich der EU-Urheberrrechtsrichtlinie sollen nur solche Plattformen fallen, die mit urheberrechtlich geschützten Werken Geld verdienen. Nach Art. 2 der Richtlinie fallen nicht-kommerzielle Plattformen nicht unter den Anwendungsbereich, sodass bspw. Online-Enzyklopädien wie etwa Wikipedia nicht von Art. 13 der Richtlinie erfasst werden. Zudem regelt Art. 13 Abs. 4aa) selbst, dass der Anwendungsbereich der Norm sich auf solche Plattformen beschränkt, die länger als drei Jahre bestehen, sofern ihr Jahresumsatz unterhalb von zehn Millionen Euro liegt. Die wohl bekannteste Plattform Youtube – ein Tochterunternehmen von Google – fällt mit einem geschätzten Jahresumsatz von 3.5 Milliarden Euro[11] daher unproblematisch unter die Norm.

  

                    2.        Pflicht des sog. Upload-Filters?

Die Pflicht zur Etablierung eines sog. Upload-Filters sieht die EU-Urheberrechtsrichtlinie nicht vor. Allerdings verpflichtet die Richtlinie die Plattformbetreiber dazu, hochgeladene Inhalte auf mögliche Urheberrechtsverstöße zu überprüfen. Praktisch realisierbar dürfte dies angesichts der Vielzahl von Inhalten[12] an hochgeladenem „Material“ jedoch nur mittels einer technisch gesteuerten Überprüfung sein. An dieser Stelle wird dann der sog. Upload-Filtern relevant.

Upload-Filter sind all solche Programme, die hochgeladene Inhalte auf potentielle Urheberrechtsverstöße scannen, indem sie einen Abgleich des Uploads mit einer Datenbank vornehmen. Wird bei diesem Abgleich festgestellt, dass eine andere als die den Inhalt hochladende Person ein Recht an dem Video, der Musik oder dem Text hat, verhindert der Upload-Filter das Hochladen des geschützten Inhalts. Der sog. Upload-Filter soll also keine neuen Schutzrechte begründen, sondern als Instrument zur Durchsetzung bereits bestehender Urheberrechte implementiert werden.[13]

 

                    3.        Kritik am sog. Upload-Filter

Der Upload-Filter steht in konstanter Kritik. Bemängelt wird dabei insbesondere, die „Kultur des Internets“ werde angegriffen. Das grundlegende Problem bei Upload-Filtern sei, dass diese keine Ironie oder Satire erkennen könnten, weshalb speziell Videos und Texte mit satirischem Inhalt – etwa, wenn sie Werke anderer Urheber satirisch aufgreifen – gesperrt werden. Beispielsweise würde der Upload-Filter die im Internet beliebten „Memes“, bei denen ein Bild oder ein Videoausschnitt aus einem Film mit einem Slogan erweitert wird, als Urheberrechtsverstoß erkennen und deren Veröffentlichung sperren.[14]

Neben der Befürchtung um den Angriff auf die Kultur des Internets wird vor einem „Overblocking“ und sogar vor einer Zensur gewarnt. In diesem Zusammenhang wird angeführt, dass Plattformbetreiber aus Angst vor möglichen Haftungsrisiken für Urheberrechtsverstöße im Zweifel mehr Inhalte löschen oder das Hochladen verhindern würden. Ein solches Vorgehen könnte auch legale Inhalte tangieren.

Schwerwiegende Bedenken äußerten auch Wikipedia-Mitbegründer Jimmy Wales und WWW-Erfinder Tim Berners-Lee, als sie in einem offenen Brief vor einer "unmittelbaren Gefahr für die Zukunft des globalen Netzwerks" warnten. Sie befürchten, dass mittels der geplanten Upload-Filter aus dem offenen Internet "ein Werkzeug für die automatisierte Überwachung und Kontrolle der Nutzer" gemacht werden könnte, indem kritische und nicht erwünschte Stimmen einfach herausgefiltert werden.[15]

 

III. Praktische Umsetzung

Problematisch ist zudem, mittels welcher Technologie der Upload-Filter praktisch umgesetzt werden soll.

1.    ACR-Technologie

In Betracht kommt die sog. Automated Content Recognition Technologie, kurz ACR (Automatische Inhalte-Erkennung). Die Video-Plattform YouTube hat bereits ein entsprechendes System namens Content ID entwickelt. Dieses wird von den Artikel 13-Gegnern als Maßstab für die zukünftige Überprüfung von Inhalten genannt.

Mittels dieses Systems können Rechteinhaber nachprüfen lassen, ob in einem YouTube-Video Material verwendet wird, an dem sie Verwertungsrechte halten. Sofern eine Übereinstimmung mit der Datenbank von Content ID besteht, können die Rechteinhaber entscheiden, ob das fragliche Video gesperrt wird oder ob sie an den Werbeeinnahmen beteiligt werden.

Problematisch an dem System ist allerdings, dass die Überprüfung des Inhalts ausschließlich nach dem Upload des Videos stattfindet. Der Inhalt wird also trotz Urheberrechtsverstoßes hochgeladen, der tatsächliche Rechteinhaber kann sich nur nachträglich helfen.

Content-ID ist daher nicht als umfangreicher Upload-Filter geeignet.[16]

 

2.    Automatischer Upload-Filter

In Betracht kommt weiterhin die Verwendung eines automatischen Upload-Filters. Allerdings sind sich nahezu alle Experten einig, dass die Unterscheidung zwischen legalen und illegalen Nutzungsarten nicht voll automatisiert möglich sein wird. Speziell für die Miteinbeziehung des Kontextes – so bspw. beim satirischen Aufgreifen eines urheberrechtlich geschützten Inhalts – sei ein maschinelles Lernen der Programme notwendig. Innerhalb dieses Lernprozesses seien aber jederzeit Fehler zu erwarten. Zudem müsse aller Wahrscheinlichkeit nach ein Vorfilter eingesetzt werden, um schwierig zu entscheidende Fälle aus der automatischen Kontrolle herauszunehmen und an Menschen zu übergeben.[17] Dies wiederum würde dazu führen, dass sämtliche betroffenen Plattformen Personal einstellen müssten, die diese Grenzfälle individuell beurteilen würden.

 

3.    Protokollerklärung der Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesregierung der BRD stimmte der EU-Urheberrechtsreform zwar zu, kündigte aber gleichzeitig Ausnahmetatbestände für die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland an. In einer von der Bundesregierung herausgegebenen, rechtlich nicht bindenden Zusatzerklärung heißt es u.a., dass es das Ziel sein müsse, „das Instrument „Upload-Filter“ weitgehend unnötig zu machen“ und dass „jeder dauerhafte „stay down“ – Mechanismus („Upload-Filter“) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen“ müsse.[18]

Gleichzeitig wurde jedoch im Hinblick auf Art. 17 der Richtlinie (Art. 13 a.F.) erklärt, ein auf Dauer angelegter „stay down“ geschützter Inhalte könne voraussichtlich nur mit algorithmenbasierten Lösungen („Upload-Filtern“) ermöglicht werden.

Weiter hat die BRD klargestellt, dass die Regelungen nur auf die „marktmächtigen Plattformen, die große Massen von urheberrechtlich geschützten Uploads zugänglich machen und hierauf ihr kommerzielles Geschäftsmodell gründen“, wie YouTube und Facebook, abzielen. „Dienste wie Wikipedia, Hochschul-Repositorien, Blogs und Foren, Software-Plattformen wie Github, Special-Interest-Angebote ohne Bezüge zur Kreativwirtschaft, Messengerdienste wie WhatsApp, Verkaufsportale oder Cloud-Dienste“, würden dagegen nicht als Plattformen im Sinne des Artikels 17 erfasst werden.

 

IV. Fazit

Trotz der Vielzahl an technisch hochentwickelter Software fehlt es aktuell noch an Möglichkeiten, die Ahndung von Urheberrechtsverstößen mit der umfassenden Beachtung der freien Meinungsäußerung in Einklang zu bringen. Insbesondere ist es derzeit (noch) nicht möglich, auf automatisiertem Wege hinreichend zwischen dem verbotenem Hochladen von urheberrechtlich geschützten Materialien und dem legalen Upload desselben Materials in erlaubtem Kontext zu differenzieren.

Auch im Hinblick auf die von der BRD angekündigte Umsetzung der Reform mit einigen Ausnahmetatbeständen stellt sich die Frage, ob sich solche Ausnahmen überhaupt technisch umsetzen lassen und ob diese dann nicht gegen Europarecht verstoßen.

Vor dem Hintergrund der zahlreichen technischen Probleme mit dem sog. Upload-Filter wird in der Praxis wohl in zahlreichen Fällen entscheidend werden,  ob sich praktikable Lösungen für die Einholung von Lizenzen von den Urheberrechteinhabern finden lassen. Dabei darf auch nicht die faire Vergütung und Beteiligung der Rechteinhaber, die primäres Ziel der Urheberrechtsreform ist, aus den Augen verloren werden. Für die Einholung der Lizenzen hält das Urheberrecht – „neben der "klassischen" Einzel-Lizenzierung – viele andere Mechanismen bereit, so bspw. die sogenannten Schranken, gegebenenfalls verbunden mit Vergütungsansprüchen, die Möglichkeit der Umwandlung von Ausschließlichkeitsrechten in Vergütungsansprüche, den Kontrahierungszwang zu angemessenen Bedingungen und die Einschaltung von Zusammenschlüssen von Kreativschaffenden wie zum Beispiel Verwertungsgesellschaften.“[19] Bisher wurde jedoch ist auch hier noch keine endgültige und vor allem praktisch umsetzbare Lösung gefunden. Dies bestätigend kündigte die Bundesregierung an, alle möglichen Modelle prüfen zu wollen. Sollte sich sodann bei der Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie eine Beschränkung der Meinungsfreiheit ergeben oder die von der BRD getätigten Leitlinien auf unionsrechtliche Hindernisse stoßen, will die Bundesregierung darauf hinwirken, dass die festgestellten Defizite des EU-Urheberrechts korrigiert werden.[20] Besonders an letzterer Aussage bestätigt sich die noch nicht abgeschlossene und ausgereifte Umsetzungsmöglichkeit der Urheberrechtsreform. Aktuell steht mit dieser nur die Zielrichtung – u.a. eine schnellere Ahndung von Urheberrechtsverstößen und eine umfangreichere monetäre Beteiligung der Rechteinhaber – fest, jedoch fehlt es an Möglichkeiten zu deren konkreter technischer Umsetzung. Es bleibt daher abzuwarten, welche technischen Möglichkeiten sich im Laufe der Zukunft aufzeigen und für die Um- und Durchsetzung der Reform gewählt werden. Auf Grundlage der dann gewählten technischen Umsetzung hat schließlich eine erneute rechtliche Bewertung des neuen Urheberrechts im Hinblick auf die Gewährung von freier Meinungsäußerung und kulturellen internetspezifischen Aspekten zu erfolgen. Es wird sich dann zeigen, wo die Grenze zwischen Urheberrecht und Meinungsfreiheit gezogen wird. 

 


 

[1] EU-Ministerrat beschließt EU-Urheberrechtsreform in becklink 2012863, https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Freddok%2Fbecklink%2F2012863.htm&pos=1&hlwords=on.

[2] Vgl. https://www.wbs-law.de/urheberrecht/artikel-13-beschlossen-was-droht-und-was-kann-man-jetzt-noch-tun-79580/.

[3]http://faktenfinder.tagesschau.de/kurzerklaert/upload-filter-101~_origin-2a306393-9320-4b7c-84d9-f74032c85443.html.

[4] In der finalen EU-Urheberrechtsrichtlinie Artikel 18.

[5] In der finalen EU-Urheberrechtsrichtlinie Artikel 15.

[6] Abrufbar unter: https://juliareda.eu/wp-content/uploads/2019/02/Copyright_Final_compromise.pdf.

[7] Henrike Weiden, „Aktuelle Berichte – April 2019“ in GRUR 2019, 370 (371).

[8] Henrike Weiden, „Aktuelle Berichte – April 2019“ in GRUR 2019, 370 (371).

[9] Henrike Weiden, „Aktuelle Berichte – April 2019“ in GRUR 2019, 370 (372).

[10] https://www.tagesschau.de/wirtschaft/eu-urheberrechtsreform-107.html.

[11] Geschätzter Umsatz für das Jahr 2015 siehe https://de.wikipedia.org/wiki/YouTube.

[12] Jede Minute werden auf YouTube 400 Stunden Videomaterial hochgeladen vgl. https://www.brandwatch.com/de/blog/statistiken-youtube/

[13] Suwelack „Leistungsschutzrecht und Upload-Filter aus ökonomischer Perspektive“ in MMR 2018, 582 (585).

[14]http://faktenfinder.tagesschau.de/kurzerklaert/upload-filter-101~_origin-2a306393-9320-4b7c-84d9-f74032c85443.html.

[15]https://www.golem.de/news/offener-brief-jimmy-wales-und-tim-berners-lee-warnen-vor-uploadfiltern-1806-134935.html.

[16]http://www.spiegel.de/netzwelt/web/upload-filter-fuer-die-urheberrechtsreform-wer-entwickelt-die-software-a-1261320.html

[17]http://www.spiegel.de/netzwelt/web/upload-filter-fuer-die-urheberrechtsreform-wer-entwickelt-die-software-a-1261320.html

[18] https://www.parlament.gv.at/PAKT/EU/XXVI/EU/06/18/EU_61832/imfname_10895457.pdf.

[19] EU-Ministerrat beschließt EU-Urheberrechtsreform in becklink 2012863, https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Freddok%2Fbecklink%2F2012863.htm&pos=1&hlwords=on.

[20] EU-Ministerrat beschließt EU-Urheberrechtsreform in becklink 2012863, https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Freddok%2Fbecklink%2F2012863.htm&pos=1&hlwords=on.