EU-Akteure

Bundesrat

Der Bundesrat gehört zu den fünf ständigen Verfassungsorganen der Bundesrepublik Deutschland.

Der Bundesrat ist die zweite Kammer des deutschen Parlaments und das oberste Bundesorgan. Durch ihn wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mit (Art. 50 GG).

Ihm gehören 69 Mitglieder an, die nicht vom Volk gewählt werden, sondern als Vertreter der Landesregierungen (in der Regel im Ministerrang) an deren Weisungen gebunden sind. Die Anzahl der entsandten Mitglieder variiert entsprechend dem Bevölkerungsanteil der Bundesländer zwischen drei und sechs Vertretern (Grunddaten der Länder der Bundesrepublik Deutschland).

Zu den wichtigsten Aufgaben des Bundesrates zählt es, die Gesetzesvorlagen der Bundesregierung zu prüfen, gegebenenfalls zu ergänzen und schließlich an den Bundestag weiterzuleiten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Gesetzen, die die Finanzen oder die Verwaltungshoheit der Länder betreffen sowie Verfassungsänderungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen (Zustimmungsgesetze), und anderen Gesetzesvorlagen, bei denen der Bundesrat lediglich Einspruchsrechte hat (Einspruchsgesetze). Zudem kann der Bundesrat in eigener Zuständigkeit die Gesetzesinitiative ergreifen. Er wirkt bei der Wahl der Richterinnen und Richter zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit.


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