Handel der Europäischen Union mit Drittstaaten

Die Grundregeln des multilateralen Handelssystems und den bilateralen Handelsabkommen

15.07.2022

Ein Beitrag von Kathleen Rogge

1.     Einleitung

Die Handelsbeziehungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander sind durch den Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) definiert: Ein einheitlicher Markt, in dem der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen basierend auf den Grundfreiheiten der EU gewährleistet ist. Die EU-Länder profitieren untereinander zudem von der Zollunion, wodurch an den Binnengrenzen der EU-Staaten keine Zölle anfallen. Artikel 34-36 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) bilden den rechtlichen Rahmen für den freien Warenhandel innerhalb der EU. Artikel 28 AEUV setzt die Zollunion fest.

Gleichzeitig ist die Europäische Union eine der am stärksten nach außen orientierten- und mit etwa 440 Millionen Verbraucher:innen größten Volkswirtschaften der Welt. Mit einem Anteil von 17 % am Welthandel ist die EU eine der größten Handelsmächte und wichtigster Handelspartner von 54 Ländern weltweit. Die EU ist außerdem der zweitgrößte Exporteur- und drittgrößte Importeur von Waren weltweit.[1] Als größter Binnenmarkt der Welt hat sich die EU in die globalen Märkte integriert, indem sie auf der Weltbühne mit einer Stimme auftritt. Letzteres ist darauf zurückzuführen, dass die Handelspolitik der EU-Länder in die Zuständigkeit der Union fällt, welche für ihre Mitglieder Abkommen mit Drittstaaten aushandelt. Dadurch hat die EU bei internationalen Handelsgesprächen mehr Gewicht als es die einzelnen Mitgliedstaaten hätten. Hinzu kommt, dass die EU als Zollunion einen einheitlichen Außenzolltarif hat. [2]

Der Handel der EU mit Nicht-EU-Ländern und die weitergehende Öffnung des Welthandels ist ein wichtiges Ziel der Union und spielt für das Wirtschaftswachstum eine zentrale Rolle. Zwischen 1999 und 2010 hat sich der Außenhandel der EU verdoppelt und macht nun mehr als 30 % ihres Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus.[3]

Dieser Aufsatz von der Rechtsreferendarin Kathleen Rogge[4] beleuchtet den Handel der EU mit Drittstaaten, basierend auf den Grundregeln der Welthandelsorganisation (WTO) zum multilateralen Handelssystem (Kapitel 2.) sowie darüberhinausgehenden Handelsabkommen (Kapitel 3.).

2.     Grundregeln des multilateralen Handelssystems

Für den Handel der EU mit Drittstaaten gelten grundsätzlich die Regeln der WTO. Die WTO in eine globale Handelsorganisation, die sich aus Regierungen und Zollgebieten zusammensetzt, welche grundlegende Regeln des multilateralen Handelssystems festlegen. Diese Regeln verfolgen das Ziel, den weltweiten Handel so frei wie möglich zu gestalten und den Handel dadurch zu liberalisieren, dass Handelshemmnisse minimiert oder beseitigt werden. Sowohl die EU als auch ihre Mitgliedstaaten sind Mitglieder der WTO und deshalb an die Handelsvorschriften gebunden.[5]

Die Grundregeln der WTO für den internationalen Handel sind durch Verträge der WTO mit ihren Mitgliedstaaten für diese bindend. Die WTO hat 164 Mitglieder, die 95% des Welthandels ausmachen. Die EU wurde am 1. Januar 1995 Mitglied und wird von der Europäischen Kommission für alle EU-Mitgliedstaaten vertreten. [6]

Nachfolgend werden einige Prinzipien und Grundregeln der WTO dargestellt:

a)     Prinzip der Nichtdiskriminierung

Einer der wichtigsten Grundsätze der WTO ist die "Nichtdiskriminierung" zwischen den Handelspartnern. Es besagt, dass sich die Mitglieder verpflichtet haben, keinen Handelspartner gegenüber einem anderen zu bevorzugen. Dies ist wichtig, um das multilaterale Handelssystem ohne Diskriminierung, insbesondere von Entwicklungsländern, zu regeln. Dazu gehört auch die Pflicht, für alle WTO-Mitglieder die gleichen Zölle anzuwenden und ihnen den gleichen Marktzugang zu ermöglichen.[7] Eine wichtige Ausnahme vom Prinzip der Nichtdiskriminierung bilden bilaterale Handelsabkommen (dazu unter 3.).

b)     WTO-Regeln zu Handelsabkommen

Eine wichtige Ausnahme vom Prinzip der Nichtdiskriminierung bilden bilaterale Handelsabkommen (dazu unter 3.). Obwohl die WTO-Regeln als Grundregeln multilateralen Handels dienen, ist die Bedeutung von Handelsabkommen immens, weil sie eine zentrale Rolle zur Schaffung von Marktchancen spielen. Alle WTO-Mitglieder haben irgendeine Art von Freihandelsabkommen mit einem- oder mehreren Staaten vereinbart. Die von einem WTO-Mitglied ausgehandelten Handelsabkommen müssen zwar mit den WTO-Regeln in Einklang stehen.[8] Sie gehen aber weit über die Möglichkeiten und Freiheiten dieser Grundregeln hinaus und ermöglichen insbesondere niedrigere Zölle als die von der WTO festgelegten.

Obwohl bilaterale Handelsabkommen scheinbar dem WTO-Prinzip der Nichtdiskriminierung widersprechen, da nur die Vertragspartner in den Genuss besserer Marktzugangsbedingungen kommen, sind sie von der WTO zugelassen. WTO-Mitglieder sind indes durch bereits vereinbarte multilaterale Handelsabkommen vertraglich insbesondere an zwei Regelwerke in Verhandlungen über Freihandelsabkommen gebunden: Für den freien Waren- und Dienstleistungshandel gelten das allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) sowie das allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS).

aa) Zollunionen und Freihandelszonen nach dem GATT

Seitdem sich der internationale Handel entwickelt hat, wurden Zölle immer dazu verwendet, die heimischen Märkte vor Konkurrenz zu schützen. Das GATT soll im Einklang mit dem Prinzip der Nichtdiskriminierung diese einseitigen und veränderlichen Zölle kontrollieren und dauerhaft senken, um den Marktzugang zu verwirklichen. Art. XXIV GATT regelt die Bildung von Zollunionen und Freihandelszonen für den Warenverkehr, die im Rahmen von Handelsabkommen zulässig sind, wenn sie die Zölle für den gesamten Handel zwischen den Vertragsparteien im Wesentlichen abschaffen.  Ziel ist es, den Handel zwischen den Parteien eines Freihandelsabkommens zu erleichtern, ohne Handelshemmnisse für Drittländer zu errichten.[9]

bb) Dienstleistungshandel nach dem GATS

Die WTO-Regeln umfassen auch Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen, die seit ihrer wachsenden Bedeutung für den Welthandel unter das GATS fallen. Gemäß Art. V GATS kann der Handel mit Dienstleistungen im Rahmen von bilateralen Abkommen liberalisiert werden, wenn mindestens ein WTO-Mitglied Vertragspartei ist und der Vertrag ein hohes Maß an transnationaler Integration ihrer jeweiligen Arbeitsmärkte und freien Marktzugang für ihre Bürger:innen beinhaltet. Häufig ist in der Praxis jedoch das Thema der Arbeitsmigration zu sensibel, um in Handelsabkommen aufgenommen zu werden. Ausnahmen bestehen, wenn die Vertragsparteien einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand, enge politische und wirtschaftliche Beziehungen und geografische Nähe aufweisen.[10]

3.     Bilaterale Handelsabkommen

Die Beziehung zwischen bilateralen Freihandelsabkommen und dem multilateralen Handelssystem nach den WTO-Regeln basiert darauf, dass Handelsabkommen das multilaterale Handelssystem ergänzen und nicht ersetzen sollen. Obwohl die wirtschaftliche Integration eines der Hauptziele von Handelsabkommen ist, ist anerkannt, dass sie die Liberalisierung und den Freihandel des gesamten Handelssystems unterstützen. Ungeachtet dessen, ermöglichen Handelsabkommen es den Vertragspartnern, Vereinbarungen auszuhandeln, die weit über die Möglichkeiten des multilateralen Handelssystems hinausgehen.

Auch die EU unterhält intensive Beziehungen mit Drittstaaten und regionalen Zusammenschlüssen, um Handelsabkommen mit ihnen auszuhandeln und den für beide Seiten vorteilhaften Zugang zu den Märkten der jeweiligen Partner zu vereinbaren. Im Folgenden wird zunächst dargestellt, nach welchen Regeln die EU ein Handelsabkommen mit Nicht-EU-Ländern aushandelt (a)). Anschließend werden einige, umfassende Handelsabkommen der EU mit Drittstaaten beispielhaft aufgezeigt (b)).

a)     Verhandlung eines Handelsabkommens mit der EU

Das Verfahren für die Aushandlung eines Freihandelsabkommens ist für die EU in Art. 218 AEUV gesetzlich normiert. Im Wesentlichen legt danach die Europäische Kommission dem Rat Empfehlungen für die Aufnahme von Verhandlungen vor. Der Rat erteilt eine Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen, legt Verhandlungsrichtlinien fest, genehmigt die Unterzeichnung und schließt die Übereinkünfte. In der Regel führt die Kommission die Verhandlungen. Während des gesamten Verfahrens hat der Rat mit qualifizierter Mehrheit Beschlüsse zu fassen.

Bezieht sich das Abkommen auf Zuständigkeitsbereiche der EU-Mitgliedstaaten (sog. Gemischtes Abkommen), muss der Beschluss des Rates einstimmig erfolgen. Bevor der Rat den Abschluss oder die Ratifizierung des Freihandelsabkommens beschließt, ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich. Das Freihandelsabkommen muss von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden.

b)     Handelsabkommen der EU mit Drittstaaten – Beispiele

aa) Assoziierungsabkommen EU – Ukraine

Zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine ist am 01.09.2017 ein sog. Assoziierungsabkommen in Kraft getreten. Vorausgegangen waren Verhandlungen, die im Jahr 2007 aufgenommen wurden. Ein Assoziierungsabkommen bietet einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, der ein breites Spektrum von Bereichen umfasst. Das Abkommen zwischen der EU und der Ukraine schafft der Ukraine ein hohes Maß an Zugang zum europäischen Binnenmarkt. Umfasst ist der freie Handel mit Waren, Dienstleistungen und Kapital. Das Abkommen schließt hingegen die im europäischen Binnenmarkt existierende Freizügigkeit von Personen aus. Durch das Abkommen wird eine Harmonisierung von Produktvorschriften für den Handel erzielt. Insoweit ist die Ukraine gemäß Art. 56 des Abkommens verpflichtet, europäische Normen zu übernehmen. Im Übrigen ermöglicht das Abkommen zollfreien Handel mit Industrie- und Agrargütern mit nur wenigen Ausnahmen für beide Vertragspartner und regelt Zoll- und Handelserleichterungen. Gleichzeitig erlaubt es den Parteien, ihre eigene Außenhandelspolitik beizubehalten.[11]

bb) Handelsabkommen EU – Schweiz

Die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der EU und Schweiz werden durch mehr als 100 bilateraler Abkommen geregelt, wonach die Schweiz sich bereit erklärt hat, bestimmte Aspekte der EU-Rechtsvorschriften gegen einen teilweisen Zugang zum europäischen Binnenmarkt zu übernehmen. Die Schweiz ist darüber hinaus verpflichtet, einen finanziellen Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in den nach 2004 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten zu leisten. Handelsbezogen ist insbesondere ein Freihandelsabkommen zwischen den Parteien relevant, welches Handelserleichterungen bezogen auf Landwirtschaft, Forschung, Zivilluftfahrt, Landverkehr und die Freizügigkeit von Personen vorsieht. Diese Bereiche sind miteinander verknüpft und hängen von der Anwendung des jeweils anderen ab. Während die Schweiz einen präferenziellen Marktzugang für den Warenhandel hat, ist der Zugang der Schweiz zum Binnenmarkt für Dienstleistungen relativ gering. Die EU ist der wichtigste Handelspartner der Schweiz und die Schweiz der viertgrößte Handelspartner der EU.[12]

cc) Zollunionsabkommen EU – Türkei

Grundsätzlich ist die europäische Zollunion ein Teil des europäischen Binnenmarktes. Das bedeutet, dass die Mitglieder einen gemeinsamen Außenzoll auf alle aus Drittländern eingeführten Waren erheben, wobei fast 80 % der durch Zölle erzielten Einnahmen in den EU-Haushalt fließen. Daher unterliegen die Waren denselben Zöllen, unabhängig davon, in welchen Mitgliedstaat sie eingeführt werden, und die Waren können zollfrei zwischen den Mitgliedern der Zollunion bewegt werden. Mitglied der Zollunion zu sein, bedeutet auch, bei der Aushandlung von Freihandelsabkommen mit (anderen) Nicht-EU-Ländern eingeschränkt zu sein, da diese keine unabhängige Handelspolitik betreiben können.[13]

Das Zollunionsabkommen zwischen der EU und der Türkei ist seit 1995 in Kraft und umfasst den Handel mit fast allen Waren, während der Handel mit Dienstleistungen und die Freizügigkeit von Personen und Arbeitskräften ausgeschlossen ist. Gleichzeitig erhebt die Türkei den Außenzoll der EU auf Waren, die in das Abkommen einbezogen sind. Die Türkei ist nicht ermächtigt, EU-Freihandelsabkommen mit Drittländern abzuschließen, um sich dadurch automatisch zusätzlichen Marktzugang zu sichern, während diese Länder präferenziellen Zugang zum türkischen Markt haben. Dagegen erhält die Türkei Zugang zu den Märkten der Länder, mit denen die EU Handelsabkommen ausgehandelt und geschlossen hat. Exporte der Türkei gelangen zudem zollfreifrei in die EU.[14]

dd) CETA EU – Kanada

Das Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) ist ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada. Es erleichtert den Handel mit Waren und Dienstleistungen durch die Abschaffung von mehr als 99 % der Zölle. Das CETA ist seit dem 21. September 2017 vorläufig in Kraft. Da es sich um ein gemischtes Abkommen handelt, muss es noch von den nationalen EU-Parlamenten gebilligt werden, bevor es vollständig in Kraft treten kann.

CETA dürfte das bisher umfangreichste Freihandelsabkommen der EU sein und soll das Wachstum beider Volkswirtschaften fördern, indem es die Exporte steigert, die Importkosten senkt, die Unternehmen für die Herstellung ihrer Produkte benötigen, und den Verbraucher:innen eine weitreichendere Auswahl ermöglicht, ohne die strengen Standards für Waren in der EU zu senken.

Neben weitreichenden anderen Inhalten des CETA werden ausgehend von den derzeitigen Handelsbeziehungen zwischen der EU und Kanada insbesondere weitgehend Zölle beseitigt, um den Marktzugang für Waren zu ermöglichen. Zuvor waren nur 25 % der kanadischen Waren zollfrei. Gleichzeitig regelt das CETA eine über 90 %ige Harmonisierung der Standards an die gehandelten Waren. Das CETA umfasst auch den Handel mit Dienstleistungen in allen Sektoren. Im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs sieht das CETA zudem die Mobilität von Arbeitskräften und Personen vor. [15]

4.     Fazit

Die EU ist als Mitglied der WTO an die Regeln des multilateralen Handelssystems gebunden und gleichzeitig als eine der größten und nach außen gerichteten Volkswirtschaften der Welt, durch bilaterale Handelsabkommen eng vernetzter Handelspartner vieler Drittstaaten. Die in diesen Vertragswerken ausgehandelten Bestimmungen ergänzen sich dabei und unterstützen auf diese Weise die Liberalisierung des globalen Handelssystems.

 
 

[1] Rat der Europäischen Union, https://www.consilium.europa.eu/de/infographics/the-eu-s-role-in-global-trade/ (zuletzt abgerufen am 08.06.2022).

[2] Europäische Kommission, https://policy.trade.ec.europa.eu/eu-trade-relationships-country-and-region/eu-position-world-trade_en (zuletzt abgerufen am 08.06.2022).

[3] Europäische Kommission, Generaldirektion Kommunikation: https://european-union.europa.eu/priorities-and-actions/actions-topic/trade_de (zuletzt abgerufen am 08.06.2022).

[4] Die Verfasserin leistete von April 2022 bis Juni 2022 die Verwaltungsstation ihres Rechtsreferendariats am Hanseatischen Oberlandesgericht beim Info-Point Europa Hamburg ab.

[5] Europäische Kommission, https://policy.trade.ec.europa.eu/eu-trade-relationships-country-and-region/eu-and-wto_en (zuletzt abgerufen am 08.06.2022).

[6] WTO, https://www.wto.org/english/thewto_e/whatis_e/who_we_are_e.htm (zuletzt abgerufen am 08.06.2022).

[7] WTO, https://www.wto.org/english/tratop_e/region_e/region_e.htm, (zuletzt abgerufen am 08.06.2022).

[8] WTO, https://www.wto.org/english/tratop_e/region_e/region_e.htm (zuletzt abgerufen am 08.06.2022).

[9] Rüdiger Wolfrum, Peter-Tobias Stoll and Holger P. Hestermeyer, ‚WTO – Trade in Goods‘ (Max Planck Commentaries on World Trade Law; 5, Leiden 2011) [623-626].

[10] Rüdiger Wolfrum, Peter-Tobias Stoll and Clemens Feinäugle, ‚WTO – Trade in Services‘ (Max Planck Commentaries on World Trade Law; 6, Leiden 2008) [153].

[11] Europäischer Rat, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eastern-partnership/ukraine/ (zuletzt abgerufen am 10.06.2022).

[12] Europäische Kommission, https://trade.ec.europa.eu/access-to-markets/de/content/schweiz (zuletzt abgerufen am 10.06.2022).

[13] Dominic Webb and Lorna Booth ‘Brexit: trade aspects’ HC 7694 (9 October 2017) 7.

[14] Europäische Kommission, https://trade.ec.europa.eu/access-to-markets/de/content/zollunion-eu-tuerkei (zuletzt abgerufen am 10.06.2022).

[15] Europäische Kommission, https://policy.trade.ec.europa.eu/eu-trade-relationships-country-and-region/countries-and-regions/canada/eu-canada-agreement_en (zuletzt abgerufen am 10.06.2022); Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/ceta.html (zuletzt abgerufen am 10.06.2022).